1. Auftragnehmer

    INETSERVICE – Internetservice Holzer & Dengg OG (kurz: INET), Plüddemanngasse 106/1, 8042 Graz
    Tel.: +43 (316) 23 11 10-2, Fax: +43 (316) 23 11 10-9, E-Mail: office@inetservice.at

    FN: 202226 t des Firmenbuchs des Handelsgerichtes Graz

    Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, UID-Nr: ATU 51130707

     
  2. Vertragsumfang und Gültigkeit

    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von INET schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden. Sie verpflichten INET nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen und werden nicht Vertragsinhalt. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
     
  3. Leistungen

    3.1.
    Gegenstand eines Auftrages kann sein:
    - Erstellung eines Pflichtenheftes
    - Global- und Detailanalysen
    - Erstellung von Individualprogrammen
    - Suchmaschinenoptimierung (SEO)
    - Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
    - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
    - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
    - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
    - Telefonische Beratung
    - Unterstützungsleistungen („Support“)
    - Wartungsleistungen
    - Sonstige Dienstleistungen

    3.2.
    INET bietet außerdem folgende Leistungen an:
    - Bereitstellung von Webspace & Domains
    - Individuelle Hostinglösungen

    3.3.
    Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme gemäß Punkt 3.1. erfolgt nach Art und Umfang der vom AUFTRAGGEBER vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang, die der AUFTRAGGEBER zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom AUFTRAGGEBER bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim AUFTRAGGEBER.
     
  4. Leistungsbeschreibung

    4.1.
    Grundlage für die Leistungserbringung gemäß Punkt 3. ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die INET gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder der AUFTRAGGEBER zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom AUFTRAGGEBER auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

    4.2.
    Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen (wie zB CMS, Shop, CRM, Newsletter-Software) bestätigt der AUFTRAGGEBER mit der Auftragserteilung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

    4.3.
    Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich und/oder rechtlich unmöglich ist, wird INET dies dem AUFTRAGGEBER unverzüglich anzeigen. Ändert der AUFTRAGGEBER die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend oder schafft er die Voraussetzung nicht, dass eine Ausführung möglich wird, ist INET berechtigt, die Ausführung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AUFTRAGGEBERS oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AUFTRAGGEBER, ist INET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der INET angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom AUFTRAGGEBER zu ersetzen.
     
  5. Abnahme

    5.1.
    Individuell erstellte Software und/oder Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils Betroffene einer Ab-nahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch INET. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von INET akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.3. angeführten, zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der AUFTRAGGEBER den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den AUFTRAGGEBER gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, hat der AUFTRAGGEBER INET gemäß Punkt 12. schriftlich mitzuteilen. Liegen Mängel vor, die der Echtbetrieb nicht erlauben kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
     
  6. Entgelte, Steuern und Gebühren

    6.1.
    Alle Entgelte verstehen sich in Euro (€) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Das vereinbar-te Entgelt gilt nur für den jeweils konkreten Auftrag.

    6.2.
    Die Kosten für Programmträger (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS.

    6.3.
    Vom AUFTRAGGEBER gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen werden von INET nur auf Wunsch und auf Kosten des AUFTRAGGEBERS abgeschlossen.

    6.4.
    Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen ande-ren Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefo-nische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von INET zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

    6.5.
    Für Reisen werden Reisekosten für Übernachtung und Verkehrsmittel nach Beleg, Kilometer- und Verpflegungspauschalen nach den jeweiligen steuerlichen Höchstsätzen berechnet. Andere Reisekosten werden nur nach Rücksprache verrechnet. Ausgangspunkt sind die Büroräumlichkeiten der INET.

    Zu vergütende Verkehrsmittel nach Beleg sind bei Zugnutzung die 2. Klasse, bei Flugzeug die Economy Class sowie lokale Transportkosten und Taxi; Übernachtungen im Hotel zumindest Hotelklasse 4 Sterne.
     
  7. Liefertermin

    7.1.
    INET ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) einzuhalten.

    7.2.
    Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AUFTRAGGEBER zu den von INET angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 4., zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nach-träglich geänderte Angaben, Informationen und Unterlagen entstehen, sind von INET nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der INET führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AUFTRAGGEBER.

    7.3.
    Bei Aufträgen, die Teilleistungen umfassen, ist INET berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
     
  8. Zahlung/Fälligkeit

    8.1.
    Rechnungen der INET sind spätestens 14 Tage ab Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar und fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen analog.

    8.2.
    Bei Aufträgen, die mehrere Teilleistungen (zB Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist INET berechtigt, nach Lieferung jeder Teilleistung Rechnung zu legen.

    8.3.
    Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch INET. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen INET, die laufenden Arbeiten ein-zustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AUFTRAGGEBER zu tragen.

    8.4.
    Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.

    8.5.
    Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln zurückzuhalten.
     
  9. Urheberrecht und Nutzung

    9.1.
    Alle Rechte (zB Urheberrecht, Immaterialgüterrechte, Nutzungsrecht, etc.) an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen INET oder dessen Lizenzgebern zu. Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den AUFTRAGGEBER notwendig ist. Die bestimmungsgemäße Benutzung umfasst ausschließlich:
    - das Recht, die Leistungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts für eigene Zwecke, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden,
    - Sicherungskopien herzustellen (§ 40d Abs 2 Z1 UrhG) sowie
    - das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn der AUFTRAGGEBER dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er berechtigt ist (§ 40d Abs 2 Z2 UrhG).

    9.2.
    Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung und/oder Übertragung durch den AUFTRAGGEBER ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Ver-trag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der INET zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

    9.3.
    Die Anfertigung von Kopien von Software zu Sicherungszwecken (Sicherungskopien) ist dem AUFTRAGGEBER unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

    9.4.
    Der AUFTRAGGEBER hat das Recht auf Dekompilierung iSd § 40e UrhG, also der Vervielfältigung und (Rück)Übersetzung des Maschinencodes, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
     9.4.1. die Dekompilierung ist für den AUFTRAGGEBER unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Komponenten mit anderen, unabhängig geschaffenen Programmen zu erhalten;  
     9.4.2. die Dekompilierung wird vom AUFTRAGGEBER oder in seinem Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; und
     9.4.3. die Dekompilierung beschränkt sich auf die Teile der Komponenten, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

    9.5.
    Die Dekompilierung darf nicht
     9.5.1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
     9.5.2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
     9.5.3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Computerprogramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.

    9.6.
    Der AUFTRAGGEBER ist zur Dekompilierung nur und erst dann berechtigt, wenn INET nach schriftlicher, die für die Herstellung der Interoperabilität notwendige Information enthaltender Aufforderung durch den AUFTRAGGEBER nicht binnen 4 Wochen die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um eine Interoperabilität mit anderen, unabhängig geschaffenen Computerprogrammen herzustellen.
     
  10. Dauer und Rücktrittsrecht bei Zielschuldverhältnissen/Stornogebühr

    10.1.
    Für Werkverträge endet der Vertrag mit Leistungserbringung.

    10.2.
    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit (Punkt 7.) aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der INET ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, mit eingeschriebenem Briefe vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AUFTRAGGEBER daran kein Verschulden trifft.

    10.3.
    Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte (zB Streiks), Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Um-stände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der INET liegen, entbinden INET von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Termine.

    10.4.
    Stornierungen durch den AUFTRAGGEBER sind nur mit schriftlicher Zustimmung der INET zulässig. Stimmt INET einer Stornierung zu, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. 
     
  11. Dauer und Beendigung (Kündigung, Auflösung aus wichtigem Grund) von Dauerschuldverhältnissen

    11.1.
    Für Dienstleistungsverträge wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsletzten zu kündigen.

    11.2.
    INET ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
    - der AUFTRAGGEBER gegen Punkt 8. verstößt;
    - INET den AUFTRAGGEBER auf die Verletzung einer wesentlichen Bestimmung dieses Vertrages aufmerksam gemacht und unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Frist aufgefordert hat, die Verletzung abzustellen und der AUFTRAGGEBER innerhalb der gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachkommt.

    11.3.
    Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn der AUFTRAGGEBER INET auf die Verletzung einer wesentlichen Bestimmung dieses Vertrages aufmerksam gemacht und unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Frist aufgefordert hat, die Verletzung abzustellen und INET innerhalb der gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachkommt.

    11.4.
    Für den Fall der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 11.2. hat INET die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS ist INET von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern.

    11.5. 
    Bei Beendigung (Kündigung, Auflösung aus wichtigen Grund) des Vertragsverhältnisses ist INET berechtigt, ihre Leistungen einzustellen (zB Sperre des Webspace, etc) und allfällige vom Auftraggeber erhaltene Daten und Informationen unwiderbringlich zu löschen. Der AUFTRAGGEBER hat seine Daten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten zu sichern. Sichert er diese nicht rechtzeitig, so sind Ansprüche (Schadenersatz-, Gewährleistungsansprüche, etc) gegenüber INET aufgrund der Löschung von Daten jedenfalls ausgeschlossen.
     
  12. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

    12.1.
    Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Abnahme gemäß Punkt 5. schriftlich dokumentiert, unter Angabe von Gründen und Beweismaterial, erfolgen. Bei gerecht-fertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt ist. Der AUFTRAGGEBER hat INET alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme.

    12.2.
    Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von INET zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kosten-los von INET durchgeführt.

    12.3.
    Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von INET nur gegen ein gesondertes Entgelt durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe des AUFTRAGGEBERS selbst oder von Dritten vorgenommen wurden.

    12.4.
    Ferner übernimmt INET keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

    12.5.
    Für Programme, die durch eigene Programmierer des AUFTRAGGEBERS und/oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung der INET.

    12.6.
    Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm ist ausgeschlossen.
     
  13. Haftung

    13.1.
    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet INET nur für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ihm, seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur, wenn die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.

    13.2.
    Unbeschadet dieser Haftungsbeschränkung ist die Haftung der INET für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Vermögensschäden ausdrücklich ausgeschlossen. 

    13.3.
    Für Schäden und Ausfälle an Hard- und Software, die durch Fremde und/oder durch den AUFTRAGGEBER entstehen, wird keine Haftung übernommen. Ebenso wenig können Gewinnentgänge, welche durch diese Ausfälle dem AUFTRAGGEBER entstehen können, geltend gemacht werden.
     
  14. Erweiterte Bestimmungen - Providing

    14.1
    INET übernimmt keine Haftung für Inhalte, die der AUFTRAGGEBER auf seinem Speicherplatz ablegt und der Öffentlichkeit zugänglich macht.
     
  15. Loyalität

    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
     
  16. Datenschutz, Geheimhaltung

    16.1.
    INET verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten.

    16.2.
    Der AUFTRAGGEBER erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von INET automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
     
  17. Sonstiges

    17.1.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

    17.2.
    Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese als dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen.

    17.3.
    Der AUFTRAGGEBER willigt ein, von INET oder von Unternehmen, die hierzu von INET beauftragt wurden, Nachrichten iSd § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit unter office@inetservice.at widerrufen werden.
     
  18. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

    18.1.
    Für diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (EVÜ, ROM I VO, etc) und des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

    18.2.
    Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der INET als vereinbart. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als nicht zwingend andere konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.